BudSpencer hat es bereits in die Nachrichten des Tages eingestellt und ich möchte das Thema auch noch hier verankern:
Das StGB ist bzgl.
Strafgesetzbuch (StGB) § 217 Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung
(1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht
schlichtweg vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt worden, weil es insoweit gegen das Grundgesetz verstößt und damit ist das Verbot der „geschäftsmäßigen“ Sterbehilfe wieder aufgehoben und es muss klar gesagt werden, was denn nun hier in Deutschland geschäftsmäßig ist. Dieses Rad muss wieder neu erfunden werden. Herr Voßkuhle (ich habe meine Weisheit aus der Süddeutschen https://www.sueddeutsche.de/politik/ste ... -1.4821296
sagte, es gibt keinen Anspruch auf Sterbehilfe, aber die rechtliche Möglichkeit hierzu muss gegeben sein.
Letztendlich werden wir alle warten müssen, was uns nun aus dieser Rechtsprechung erwächst bzw. was Spahn und Kirchen daraus machen. Vorab hat mich diese Art Lockerung/Sicherheit aber unter ähnlichen Gesichtspunkten wie die von BudSpancer erst einmal positiv gestimmt, Krass find ich den Unterschied zu früher, dass es Hilfe geben könnte, ja, aber nur bei unheilbarer Krankeit und nun ist der Wille allein das Entscheidende?
Frdl. Grüße
Christiane