Meine Richtschnur für diese heikle Frage war stets die Barmherzigkeit und das wurde auch mein Maßstab, diese Frage für mich zu beantworten. Wenn sich medizinisch und lebenspraktisch zweifelfrei zeigt, dass sich ein mit Sicherheit sterbender Mensch in einem Siechtum (unerträglicher Zustand) quält, gebietet es Erbarmen, allen, den übrigen Menschen, Angehörigen und auch Ärzten und Pflegern. Die Schweiz, Holland und Belgien – um nur unmittelbare Nachbarstaaten als Beispiele zu nennen – bieten eine solche legale Sterbehilfe seit vielen Jahren an. Sechs-Augen-Prinzip (3 Ärzte). Jedem sterbenden Tier bietet ein mitfühlender Mensch einen „Gnadentod“, aber extrem leidende und hoffnungslose Menschen, selbst und gerade wenn sie zugleich noch bei Bewusstsein sind, wird oder wurde das hierzulande kategorisch verwehrt, so dass der eine oder andere empathische Arzt verdeckte Hilfe leistete, indem er weitere Behandlungen einstellte und dem Leidenden ein humanes Sterben und eine Erlösung aus dem Siechtum ermöglichte.
Präzedenzfälle, die sowohl ethische als auch medizinische Grenzfälle darstellen, stellen natürlich auch aus meiner Sicht ein besonderes Problem dar. Daher ist auch nur eine individuelle Betrachtung und Bewertung jedes Einzelfalles notwendig.
Ich habe Leute Monate leiden sehen (nahezu unerträglich über Monate), bei Bewustsein und insofern unmenschlich, vollgepumpt mit den härtesten Opiaten zur Schmerzbekämpfung, was auch indirekt zu Dämmerzuständen der Patienten führte. Solche Umstände und absehbar erfolglose "Therapien" heiße ich grausam und lehne sie ab. Das Urteil, das hier zur Debatte steht, war hierzulande überfällig.
Was Koma-Patienten angeht, ohne Bewusstsein, ist alleine die Frage nach der Patientenverfügung entscheidend. Hat der Patient zuvor eine solche unter Zeugen unterzeichnet und eine medizinisch als als solche nicht erfolgreiche Therapie abgelehnt, ist diese Verfügung auch für Ärzte und Klinik verbindlich.