Wenn Kranke sich den Tod wünschen, darf ihre Behandlung nicht nur unterlassen, sondern nun auch aktiv abgebrochen werden. Dieses Tun ist nicht strafbar, hat der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil zur Sterbehilfe jetzt entschieden.
Sterbehilfe durch aktives Tun wurde von deutschen Gerichten bisher ausnahmslos als Tötungsdelikt (Totschlag bzw. Tötung auf Verlangen) gewertet. Nun ist endlich ein Machtwort gesprochen: wenn ich im Koma liege und mir durch Patientenverfügung für einen derartigen Fall lebenserhaltende Maßnahmen verbeten habe, darf der Stecker gezogen werden.
Ich kann dieses Urteil nur begrüßen.